Erweitertes Führungszeugnis

Wesentliche Änderungen in den Trägervereinbarungen nach §72a SGB VIII von 01/2023 sind fett markiert.

Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?

Die Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis ist als Kinder- und Jugendschutzmaßnahme nicht ausreichend und hat für die Prävention nur eine geringe Bedeutung. Vorrangig geht es um Sensibilisierung und Qualifizierung der mit Kindern und Jugendlichen tätigen Personen und um die Stärkung der Kinder und Jugendlichen.

Hauptamt     

Alle hauptamtlichen Mitarbeiter*innen der öffentlichen Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Das erweiterte Führungszeugnis für Hauptamtliche kostet 13€ (für Ehrenamtliche kostenfrei). Wer die Kosten dafür übernimmt (Arbeitgeber*in oder Arbeitnehmer*in), ist bisher nicht einheitlich geregelt und wird von dem*der Arbeitgeber*in entschieden.

Ehrenamt                                                                                                                                

Ob und wann ehrenamtliche Mitarbeiter*innen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, wird durch Trägervereinbarungen geregelt. Die Notwendigkeit zur Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis richtet sich nach Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen. Es ist zu ermitteln, ob ein regelmäßiger und unmittelbarer Kontakt zu Kindern und Jugendlichen besteht. Trifft mindestens eines der folgenden Kriterien zu, ist ein erweitertes Führungszeugnis einzusehen:

  • verantwortliche Leitung einer mehrtägigen Veranstaltung in der Jugendarbeit
  • Aktivitäten mit Übernachtung und engem Kontakt (neu seit 01/2023)
  • die regelmäßige verantwortliche/alleinige Durchführung von Kinder- oder Jugendgruppenarbeit
  • Tätigkeiten, die die Entstehung eines besonderen Nähe- oder Vertrauensverhältnisses erwarten lassen (z.B. Beratung).

Wer braucht kein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen?                                                                       

Auf die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses kann verzichtet werden, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Der*die Ehrenamtliche ist selbst minderjährig. Dieser Satz wurde gestrichen. (neu seit 01/2023)
  • Die Aktivitäten richten sich ausschließlich an Volljährige.
  • Es handelt sich um offene Gruppenarbeit ohne verbindlichen Charakter oder um spontane, ungeplante Aktivitäten.
  • die Aktivitäten durch ein kollegiales Team gestaltet werden oder (wurde gestrichen, neu seit 01/2023) im Rahmen der Selbstorganisation Gleichaltriger stattfinden.

Was ist bei der Einsicht in ein Führungszeugnis zu beachten und wie ist der Umgang mit dem Datenschutz?                   

Das vorgelegte erweiterte Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein und muss in Abständen von drei bis fünf Jahren erneut vorgelegt werden. Die Vorlage wird unter Berücksichtigung des Datenschutzes dokumentiert, d.h.: Das Führungszeugnis wird nur vorgelegt und darf nicht (vom Verband, Arbeitgeber*in etc.) einbehalten oder vervielfältigt werden. Die zuständige Person darf sich nur notieren:

  • Ausstellungsdatum
  • Datum der Einsicht
  • die Information, ob die Person wegen einer der Straftaten (siehe Anlage 1) ODER wegen einer anderen Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt. (Änderungen des KJSG 2022)

Neu hinzu kam in der Trägervereinbarung von 2021 im Katalog der Straftaten der §184j: Straftaten aus Gruppen.

Sobald der*die haupt- oder ehrenamtliche Person nicht mehr aktiv ist, müssen die Daten spätestens nach sechs Monaten gelöscht werden.  

Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses und Gebührenbefreiung             

Um das erweiterte Führungszeugnis zu beantragen, wird die schriftliche Bescheinigung eines Vereins/Verbandes benötigt, die bei der entsprechenden Meldebehörde vorzulegen ist. Wird das Führungszeugnis zur Vorlage einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt, so ist es gebührenfrei (§10 JVKostG). 

Informationen für die Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses für Minderjährige

  • Personen ab 14 Jahre können ein erweitertes Führungszeugnis beantragen. Dafür ist kein Einverständnis der Eltern/Sorgeberechtigten nötig.
  • Die Einwilligung zur Einsichtnahme (Datenschutz) darf aber erst ab 16 Jahren von Jugendlichen selbst gegeben werden. Das bedeutet, dass die Eltern/Sorgeberechtigten einwilligen müssen, wenn der freie Träger in das erweiterte Führungszeugnis einer 14- oder 15-jährigen Person Einsicht nehmen möchte. 
  • Erweiterte Führungszeugnisse können online beim jeweiligen Amt nur mit der freigeschalteten elektronischen Funktion des Personalausweises (elektronischer Identitätsnachweis) beantragt werden. Diese Funktion ist bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren automatisch abgeschaltet. Alternativ kann das erweiterte Führungszeugnis vor Ort bei der Meldebehörde beantragt werden.