Reiserecht

EU-Pauschalreiserichtlinie und Jugendarbeit

Auch eine Jugendfreizeit kann eine Pauschalreise sein und Jugendfreizeitstätten sind auch Reiseveranstalter. Laut EU-Richtlinie wird eine Pauschalreise angeboten, wenn "eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise" vorliegt. Reiseleistungen sind z.B. "Beförderung" und "Beherbergung".  Eine Jugendfreizeit fällt also schon unter die Pauschalreiserichtlinie, wenn sowohl Anreise als auch Unterkunft und Verpflegung über den Jugendverband abgerechnet werden. Dabei gibt es zwei Ausnahmen:

  • die Reisen werden "nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten" oder
  • dauern weniger als 24 Stunden ohne Übernachtung und kosten unter 500€.

Tagesveranstaltungen oder Freizeiten einer festen Jugendgruppe sind also nicht betroffen.

Wer Ferienfreizeiten für Nicht-Mitglieder ausschreibt, sollte sich auf jeden Fall mit dem Reiserecht befassen, u.a. mit der Gestaltung seiner Ausschreibung, seiner AGB/des Vertrags und der Ausstellung von Reisesicherungsscheinen (Versicherung). Einen guten Überblick über das Thema Reiserecht bei Jugendfreizeiten und ein Download zu den Änderungen 2018 findet man unter Evangelische Kinder- und Jugendfreizeiten.