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Rechtsanspruch auf Kinder- und Jugendbeteiligung in Schleswig-Holstein endlich umsetzen

§47f der Gemeindeordnung findet zu wenig Anwendung

Zwei Jahrzehnte nach Einführung des § 47f „Beteiligung von Kindern und Jugendlichen“ in die schleswig-holsteinische Gemeindeordnung hat sich die Kultur und das Bemühen der Kinder- und Jugendbeteiligung vor Ort in den Gemeinden und Städten nur punktuell verbessert.

Kinder-  und Jugendbeteiligung  hat  sich  trotz  der  „Muss“-Bestimmung  im  § 47f  der  Gemeindeordnung  nicht flächendeckend  in  den  Kommunen  Schleswig-Holsteins  etabliert.  Sie  ist  vielmehr  abhängig  von einzelnen Akteuren. Die dauerhafte Missachtung des § 47f GO sowie des § 4 JuFöG ist nicht mehr hinzunehmen.

Beschluss Rechtsanspruch auf Jugendbeteiligung 

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