Jugendtourismus

Neues Reiserecht

Pauschalreiserichtlinie betrifft auch Jugendarbeit

Jugendverbände und andere gemeinnützige Anbieter von Ferienfreizeiten müssen sich auf die neue Pauschalreiserichtlinie einstellen.

Wer ist betroffen?

Auch eine Jugendfreizeit kann eine Pauschalreise sein und Jugendfreizeitstätten sind auch Reiseveranstalter - das ist seit längerem so und hat sich nicht geändert. Ab 1. Juli tritt eine neue EU-Richtlinie in Kraft, die noch einmal Anpassungen erfordert. Eine Pauschalreise wird angeboten, wenn "eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise" vorliegt. Reiseleistungen sind z.B. "Beförderung" und "Beherbergung".  Eine Jugendfreizeit fällt also schon unter die Pauschalreiserichtlinie, wenn sowohl Anreise als auch Unterkunft und Verpflegung über den Jugendverband abgerechnet werden. Dabei gibt es zwei Ausnahmen:

  • die Reisen werden "nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten" oder
  • dauern weniger als 24 Stunden ohne ÜBernachtung und kosten unter 500€.

Tagesveranstaltungen oder Freizeiten einer festen Jugendgruppe sind also nicht betroffen.

Welche Folgen hat das?

Wer Ferienfreizeiten für Nicht-Mitglieder ausschreibt, sollte sich auf jeden Fall mit dem neuen Reiserecht befassen, u.a. mit der Gestaltung seiner Ausschreibung, seiner AGB/des Vertrags und der Ausstellung von Reisesicherungsscheinen (Versicherung). Einen guten Überblick über das Thema Reiserecht bei Jugendfreizeiten und ein Download zu den aktuellen Änderungen findet man unter Evangelische Kinder- und Jugendfreizeiten. Die neue Richtlinie wird auch bei der AG Jugendtourismus am 1. März und dem Jugendtourismustag am 30.10. Thema sein.

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