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Wie funktioniert die Wahl?

Informationen (nicht nur) für Erstwähler*innen

Eine richtig schöne Übersicht zu den folgenden Informationen  findet ihr auf der Website des KJR Stormarn: https://www.stormarn-waehlt.de/sketchnote/

Wann kann gewählt werden?

Sonntag, den 14. Mai 2023, von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Wer darf wählen?

Alle Deutschen und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die am Sonntag, den 14. Mai 2023 das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit sechs Wochen in ihrer Gemeinde oder Stadt (bzw. bei der Kreiswahl in ihrem Kreis) ihren Wohnsitz bzw. Hauptwohnsitz haben.

Wer wird gewählt?

Gewählt werden die Vertretungen der Städte und Gemeinden und die Kreistage. Es handelt sich dabei um zwei voneinander unabhängige Wahlen. Im Wahlverfahren sind sie soweit wie möglich miteinander verbunden. Insgesamt werden in knapp 1.100 selbständigen Gemeinden, Städten und Kreisen mehr als 13.000 Volksvertreter*innen gewählt. Deren Wahlzeit dauert fünf Jahre und beginnt am 1. Juni 2023.

Wichtig:

1. Wählen kann nur, wer als Wahlberechtigte*r in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Solltest Du bis zum 23. April 2023 keine Wahlbenachrichtigung zugeschickt bekommen haben, melde Dich bei Deinem zuständigen Ordnungsamt.

3. Auf der Wahlbenachrichtigung steht, wo Dein Wahllokal ist und wann gewählt werden kann. Die Wahlbenachrichtigung solltest Du zur Wahl mitnehmen und dem Wahlvorstand vorlegen. Wer sie nicht mehr hat, kann auch wählen, wenn der Personalausweis vorgelegt wird.  

4. Die Wahl ist geheim (z.B. keine Selfies von der Wahlhandlung).

Briefwahl:

Wer am 14. Mai nicht ins Wahllokal gehen kann oder möchte, kann Briefwahlunterlagen anfordern. Am einfachsten ist es, den Briefwahlantrag (der sogenannte Wahlscheinantrag), der auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt oder ihr als Anlage beigefügt ist, auszufüllen und ans Wahlamt zu schicken. Es ist aber auch möglich, die Briefwahlunterlagen auf elektronischem Wege per E-Mail anzufordern. Einige Gemeinden und Ämter haben ein Online-Formular zur Beantragung der Briefwahlunterlagen auf ihrem Internetauftritt.

Stimmzettel:

In den 11 Kreisen erhalten die Wahlberechtigten zur Kommunalwahl zwei Stimmzettel. Der weiße Stimmzettel ist für die Wahl der Gemeinde- oder Stadtvertretung und der rote für die Wahl zum Kreistag bestimmt. In den kreisfreien Städten Kiel, Lübeck, Neumünster und Flensburg gibt es nur einen Stimmzettel für jede*n Wahlberechtigte*n, denn hier findet nur die Gemeindewahl statt. In Gemeinden mit 70 oder weniger Einwohner*innen wird keine Gemeindevertretung gewählt. Hier findet nur die Kreiswahl statt.

Wie viele Stimmen gibt es?

Bei der Kreiswahl sowie bei der Gemeindewahl in größeren Gemeinden (über 10.000 Einwohner*innen ) hat jede*r Wähler*in eine Stimme. In kleineren Gemeinden haben die Wähler*innen  die Möglichkeit, für die Gemeindewahl mehrere Stimmen abzugeben. Es können (je nach Einwohnerzahl der Gemeinde) bis zu sieben Stimmen abgegeben werden. Die Stimmzettel enthalten entsprechende Hinweise. Die Stimmen können auf Bewerber*innen  unterschiedlicher Parteien und Wählergruppen verteilt werden. Es ist nicht zulässig mehrere Stimmen für eine*n Bewerber*in  abzugeben.

Wann sind Stimmen ungültig?

  • wenn auf dem Stimmzettel dein Wille nicht zweifelsfrei erkennbar ist, z.B. wenn das Kreuz einem_einer Bewerber*in nicht eindeutig zuzuordnen ist,
  • wenn der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält (z.B. Unterschrift),
  • wenn der Stimmzettel keine Kennzeichnung (z.B. Kreuz) enthält,
  • wenn der Stimmzettel nicht für deinen Wahlkreis gültig ist,
  • wenn mehr Bewerber*innen angekreuzt sind als im Wahlkreis zu wählen sind.

Öffentlichkeit:

Jede*r hat das Recht die Wahlhandlung und im Anschluss daran die Auszählung der Stimmen im Wahllokal zu beobachten.

Wesentliche Aufgaben der Stadt- und Gemeindevertretungen

Nach §27 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein legt die Gemeindevertretung die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest.

Die Gemeindevertretung

  • trifft wichtige Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten für die Gemeinde
  • fördert nach der Gemeindeordnung die Gemeinden das Wohl ihrer Einwohner*innen (unter anderen Kinder und Jugendliche)
  • bildet Ausschüsse, in denen zu bestimmten Themen gearbeitet wird (z.B. Finanzausschuss).

Nach §28 der Gemeindeordnung trifft die Gemeindevertretung Entscheidungen, die nicht auf den*die Bürgermeister*in und die Ausschüsse übertragen werden können. Dies sind unter anderem folgende:

  • Entscheidungen, die von größerer finanzieller Bedeutung für die Gemeinde sind,
  • Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen, z.B. Bebauungspläne, Gebührensatzungen und Haushaltssatzung mit Haushaltsplan,
  • Entscheidungen über Gebietsänderungen (z.B. Zusammenlegung von Ämtern),
  • Errichtung, wesentliche Erweiterung und Auflösung von öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schulen) und wirtschaftlichen Unternehmen.

Besondere Aufgaben des Kreistages

Einige der kommunalen Aufgaben überfordern die Gemeinden. Das gilt insbesondere für kleinere Gemeinden, die nicht über die notwendigen Einnahmen verfügen. Deshalb haben die Kreise die Aufgaben zu erfüllen, für die die Gemeinden eine zu geringe Größe oder zu wenig Leistungskraft haben. Hierzu gehören zum Beispiel:

  • die Verantwortung für Krankenhäuser und einen Rettungsdienst für Notfälle,
  • Kreisstraßen zu bauen und die Abfallbeseitigung sicherzustellen ,
  • Berufsschulen zu unterhalten,
  • Angelegenheiten des Straßenverkehrs,
  • die Zulassung von Kraftfahr zeugen und das Führerscheinwesen,
  • Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitswesens und der Seuchenabwehr.

Beteiligungsmöglichkeiten junger Menschen in Kreise, Städten und Gemeinden

Wer sich vor Ort politisch oder sozial beteiligen möchte, kann dies tun, indem er in Jugendverbänden mitmacht und sich in Jugendarbeit und Jugendpolitik engagiert. Im §47f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein ist außerdem festgelegt, dass die Gemeinde bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen muss.

Informationen dazu sind von den Kreisjugendringen, den Jugendämtern und dem Landesjugendring zu erhalten.

 

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